Feuerwerk
Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk (Kategorien F2 und F3) ist nur in der Nacht vom 1. auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erlaubt. Für das Abbrennen von Feuerwerk an besonderen Veranstaltungen ausserhalb der genannten Nächte muss eine Bewilligung beantragt werden. Die Bewilligung muss mindestens vierzehn Tage vor dem gewünschten Datum zugestellt werden.
Das Antragsverfahren unterscheidet sich je nach Feuerwerkskategorie. Detaillierte Informationen finden sich in der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (941.411) .
Feuerwerkskategorien
Kategorie F1
Gesetzliche Altersgrenze: ab 12 Jahren. Erwerb: frei. Es wird keine Abbrandbewilligung benötigt.
Kategorie F2
Gesetzliche Altersgrenze: ab 16 Jahren. Erwerb: frei. Es wird eine Abbrandbewilligung benötigt.
Kategorie F3
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: frei. Es wird eine Abbrandbewilligung benötigt.
Kategorie 4 – nur für gewerblichen Gebrauch
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: nur mit Erwerbschein oder Abbrandbewilligung. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen (FWA / FWB Ausbildung bzw. Ausweis) verwendet werden.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Bevölkerung + Sicherheit | 044 922 72 30 | sicherheit@uetikonamsee.ch |