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Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

Verfahren um Nichtbekanntgabe einer Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

Ab dem 1. Januar 2019 können betriebene Personen ungerechtfertigte Einträge aus dem Betreibungsregister entfernen lassen.

Drei Monate nach Erhalt des Zahlungsbefehls können ungerechtfertigte Betriebene das Gesuch um "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte" beim Betreibungsamt einreichen. Der Gläubiger erhält dann 20 Tage Zeit nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Ist dies nicht der Fall, wird der entsprechende Betreibungsregistereintrag gelöscht. Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht, oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

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