Interkommunale Steuerausscheidung
Steuerausscheidung
Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird nach § 191 Abs. 1 des Steuergesetzes zwischen den beteiligten Gemeinden dann eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, eine einfache Staatssteuer von mindestens CHF 2'000.00 entfällt.
Einschätzungsgemeinde ist bei Steuerpflichtigen mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich stets die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz einer natürlichen bzw. der Sitz einer juristischen Person am Ende des Steuerjahres bzw. am Ende der Steuerpflicht befindet (§ 108 Abs. 1 StG).
Für Steuerpflichtige mit Hauptsteuerdomizil ausserhalb des Kantons Zürich ist jene zürcherische Gemeinde Einschätzungsgemeinde, in der sich am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden (§ 108 Abs. 2 StG).
Als Ausscheidungsgemeinde wird jene zürcherische Gemeinde bezeichnet, in der eine steuerpflichtige Person ein Nebensteuerdomizil besitzt, sofern diese Gemeinde nicht selbst Einschätzungsgemeinde ist.
Für Berechnung und Bezug der Gemeindesteuern ist ausschliesslich die Gemeinde zuständig, welche die Staatssteuer erhebt (§ 172 StG). Diese rechnet aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Steuerausscheidungsgrundlagen mit den anderen beteiligten Gemeinden über die zu deren Gunsten bezogenen Steuerbeträge ab.
Zugehörige Objekte
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