Baugesuche
Für die Errichtung, Änderung und Nutzung von Bauten und Anlagen braucht es eine Baubewilligung. Auch der Abbruch von Gebäuden ist bewilligungs- bzw. meldepflichtig. Eine abschliessende Auflistung aller bewilligungspflichtigen Vorhaben findet sich in § 309 des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
Der reine Unterhalt von Bauwerken sowie kleinere innere Umbauten und Vorhaben von untergeordneter Bedeutung sind gemäss § 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV) nicht baubewilligungspflichtig.
Kontakt
Baueingabe und Bewilligungsverfahren
Sie möchten ein Baugesuch einreichen? Hier wird der Ablauf kurz erklärt:
01 |
Das Baugesuchsformular wird zusammen mit den Plänen bei der örtlichen Baubehörde eingereicht. Je nach Vorhaben sind weitere Formulare und Unterlagen für die Baueingabe erforderlich. |
02 |
Zusammen mit der Baueingabe ist das Bauvorhaben in der Regel durch die Bauherrschaft vor Ort auszustecken. |
03 |
Die Gemeinde publiziert das geplante Bauvorhaben im kantonalen Amtsblatt sowie in gemeindespezifischen Publikationsorganen. |
04 |
Sind im Baubewilligungsverfahren weitere Bewilligungsbehörden involviert (z. B. kantonale Fachstellen), so leitet die Gemeinde das Gesuch an diese weiter. |
05 |
Die Gemeinde legt das Baugesuch während dreier Wochen öffentlich auf. Während dieser Zeit können Dritte (z. B. Nachbarn) den baurechtlichen Entscheid verlangen. Dies ist eine Voraussetzung, um später Rekurs zu erheben. |
06 |
Die Gemeinde teilt der Bauherrschaft mit, ob der baurechtliche Entscheid verlangt wurde. |
07 |
Die Gemeinde teilt mit dem baurechtlichen Entscheid mit, ob das Vorhaben bewilligt werden kann und, falls ja, welche Nebenbestimmungen es gibt. |
08 |
Falls der Entscheid verlangt wurde, ist die Rekursfrist von 30 Tagen abzuwarten. |
09 |
Der baurechtliche Entscheid ist dann gültig, wenn niemand Rekurs erhoben hat oder das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. |
10 |
Die im baurechtlichen Entscheid aufgeführten Nebenbestimmungen müssen erfüllt, eingereicht resp. bewilligt werden (z. B. Kanalisationsplan, Energienachweis). |
11 |
Sind alle Nebenbestimmungen erfüllt, erteilt die Gemeinde Baufreigabe. Jetzt können Sie bauen. |
Weitere umfassende Informationen rund um die Baubewilligung finden Sie unter den nachfolgenden Links.
Werkleitungsauskunft
Verkehrserschliessung Grundstückzufahrten (Sichtbereiche)
Das vorliegende Merkblatt ist eine Projektierungshilfe für Bauherren und Planer wie sie ihre Grundstückzufahrt (private Ein- und Ausfahrt zu den Auto-Parkplätzen) auszugestalten haben. Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, eine Beurteilung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Um ihr Baugesuch effizient beurteilen zu können, bitten wir Sie die Sichtverhältnisse/Sichtbereiche und allfällige Gefälle bei den Zufahrten in den Baugesuchunterlagen planerisch darzustellen bzw. anzugeben.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bau + Planung | 044 922 72 50 | bau@uetikonamsee.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bauverfahren | 044 922 72 50 | bau@uetikonamsee.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Baukommission | 044 922 72 50 | bau@uetikonamsee.ch |