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Ersatzwahl in die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für den Rest der Amtsdauer 2023 - 2027

5. Dezember 2024
Als rechtsverbindlich und fristenauslösend gilt die amtliche Publikation im "Forum", Pfarrblatt der katholischen Kirche im Kanton Zürich, vom 5. Dezember 2024.

Für den Rest der laufenden Amtsdauer 2023 – 2027 ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für Rolf Eberli, verstorbenes Mitglied der Synode, zu wählen.

Die Wahl wird nach Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt. Wahlvorschläge sind bis spätestens am 14. Ja-nuar 2025 beim Gemeinderat, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, einzureichen. Sofern es nicht zu einer stillen Wahl kommt, erfolgt der 1. Wahlgang an der Urne am 18. Mai 2025.

Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-gung B, C oder Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Ge-schlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mind. 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeich-nung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge sind bei der Gemeinde Männedorf, Präsidiales, Bahn-hofstrasse 10, 8708 Männedorf oder als Download auf den Webseiten der Gemeinden Männe-dorf und Uetikon a.S. erhältlich.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer 2. Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Der Gemeinderat Männedorf erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraus-setzungen für eine stille Wahl gemäss Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) und § 54a GPR erfüllt sind. Andernfalls gilt die Urnenwahl als angeordnet.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Miner-vastr. 99, 8032 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Be-gründung enthalten.

Männedorf, 5. Dezember 2024                                          Gemeinderat Männedorf

Zugehörige Objekte

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01_Ersatzwahl Mitglied kath. Synode_40-Tagefrist (PDF, 131.31 kB) Download 0 01_Ersatzwahl Mitglied kath. Synode_40-Tagefrist
Formular Wahlvorschlag kath. Synode (PDF, 151.57 kB) Download 1 Formular Wahlvorschlag kath. Synode
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