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Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland (KEZO); KEZO-Ersatzneubau; Genehmigung Planungskredit von 24'500'000 Franken (exkl. MWST)

30. August 2024
Anordnung Urnenabstimmung vom 24. November 2024

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands hat dem Planungskredit am 13. Juni 2024 zugestimmt und das Geschäft zuhanden der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden verabschiedet.

Mit Beschluss Nr. 2024-121 vom 10. Juli 2024 hat der Gemeinderat Hinwil als wahlleitende Behörde für den Zweckverband KEZO die Urnenabstimmung über vorerwähnte Vorlage auf Sonntag, 24. November 2024, angesetzt. Die Durchführung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte. Den Abstimmungsunterlagen wird ein Beleuchtender Bericht beigelegt; dieser kann auf allen Websites der Zweckverbandsgemeinden eingesehen werden. Der Zweckverband umfasst die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Bubikon, Dürnten, Egg, Erlenbach, Fehraltorf, Fischenthal, Gossau, Greifensee, Grüningen, Herrliberg, Hinwil, Hittnau, Hombrechtikon, lllnau-Effretikon. Küsnacht, Männedorf, Maur, Meilen, Mönchaltorf, Oetwil a/See, Pfäffikon, Rapperswil- Jona, Russikon, Rüti, Seegräben, Stäfa, Uetikon a/See, Uster, Volketswil, Wald, Weisslingen, Wetzikon, Zollikon und Zumikon.

Alles Wissenswerte über die persönliche Stimmabgabe, Stellvertretung und die briefliche Stimmabgabe finden Sie auf dem Stimmrechtsausweis.

Gegen die Anordnung und den Beschluss der Delegiertenversammlung kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,

  • wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG)
  • und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

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